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Impressum

Starfire Pyrotechnics - Kastanienweg 1a - 82544 Albaching 

Telefon: +49 8076 8886999
Mobil: +49 173 573 11 51
E-Mail-Adresse: info[at]starfire-pyrotechnics.de
Inhaber: Robert Böhnlein
Zuständige Amtsgericht: Rosenheim 
Zuständige Aufsichtsbehörde: Regierung von Oberbayern
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 185 448 445
Inhaltlich verantwortlich: Robert Böhnlein

Starfire Pyrotechnics ist eine registrierte und eingetragene Marke 

Nr. 303 07 841, AZ.: 303 07 841.3/13

 

Haftungsausschluss

1. Inhalt des Onlineangebotes

Der Betreiber übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Betreiber, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung fehlerhaft oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Betreibers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Verweise und Links

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3. Urheberrecht

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4. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes www.starfire-pyrotechnics.de zu betrachten. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt. 

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Quellen: eRecht24 Disclaimer, eRecht24 Facebook Datenschutzerklärung, Datenschutzerklärung Google Analytics, Datenschutzerklärung für Google Adsense

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.01.2016

 

GÜLTIG FÜR FOLGENDE GESCHÄFTSVORGÄNGE:   

  • Beauftragung zur Durchführung von Indoorfeuerwerken
  • Beauftragung zur Durchführung von Großfeuerwerken
  • Beauftragung zur Durchführung von szenisch begründeten, pyrotechnischen Effekten auf Bühnen und sonstigen Versammlungsstätten
  • Beauftragung zur Durchführung von szenisch begründeten, pyrotechnischen Effekten für Film- & Fernsehproduktionen in Studios und öffentlichen Drehorten.

 

1. Ausgenommen von ausdrücklichen und schriftlichen anderslautenden Vereinbarungen mit Starfire, sind alle Verträge mit Starfire, sowie diejenige, die sie Starfire in eigenem Namen und für eigene Rechnung abschließt, als auch die, die sie als deren Vertreter / Agent Dritter abschließt, ausschließlich den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Starfire unterworfen. Sonstige zwischen Auftraggeber und Starfire getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen anderer Firmen sind für Starfire nicht verpflichtend.

2. Unser Preisangebot ist nicht bindend, solange die Bestellung / der Auftrag nicht von Starfire akzeptiert und schriftlich bestätigt wurde. Alle Angebote sind 3 Monate gültig. Die im Angebot angegebenen Summen sind Richtwerte und müssen von Starfire bei der Rechnungsstellung nicht zwangsläufig eingehalten werden, da alle Preise von den uns eingesetzten Produkten von unseren Zulieferfirmen abhängig sind.

3. Als Kunde wird die Gesellschaft, die Person oder die Vertreter betrachtet, in deren Name die Bestellung erteilt wurde. Der Unterzeichnende dieses Vertrages ist gleichfalls persönlich haftbar gegenüber von Starfire. Mit seiner Unterschrift versichert der Unterzeichnende des Auftraggebers dass er zum Vertragsabschluss berechtigt ist.

4. Ausgenommen einer anderslautenden Vereinbarung, werden alle unsere Aufträge wie folgt kalkuliert: Es gilt das in unserem Angebot festgehaltene Tageshonorar. Ein Tageshonorar gilt für 8 Stunden Arbeitszeit bzw. Wartezeit vor Ort. Für jede weitere angefangene Stunde berechnen wir 10% des vereinbarten Tagessatzes. An-/ und Abreisetage, Vorbereitungstage und Stand-by-Tage werden mit dem normalen Tageshonorar berechnet. Materialkosten werden in unseren Angeboten gesondert ausgewiesen. An- und Abfahrt für jeden PKW, oder LKW der zur Durchführung des Auftrages, bzw. zum Transport von Material / Personal benötigt wird, berechnen wir eine in unserem Angebot aufgeführte Kilometerpauschale. Verpflegungs- und ggf. bei mehrtägigen Aufträgen die Unterkunftskosten trägt der Auftraggeber. Vorabbesichtigungen des Abbrennplatzes/ Durchführungsortes werden gesondert in Rechnung gestellt ebenso das amtliches Genehmigungsverfahren und die amtliche Abnahme des Abbrennplatzes.

5. Der Auftraggeber, wie auch der Auftragnehmer verpflichten sich zu absolutem Stillschweigen bezüglich der Einzelheiten in den individuellen Angeboten und den Auftrags- und Rechnungssummen sowie Zahlungsmoral gegenüber Dritten. Bei Nichteinhaltung wird die 3fache Höhe des Gesamtauftragswertes als Konditionalstrafe in Rechnung gestellt.

6. Jede Bestellung muss schriftlich erfolgen. Die Bestellung des Kunden ist erst bindend für Starfire, wenn dieser die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Der Kunde kann seine Bestellung ohne vorherige Zustimmung von Starfire nicht ändern.

7. Bei Feuerwerken mit musikalischer Begleitung ist es Sache des Kunden die entsprechenden Vergütungen an die GEMA zu leisten.

8. Außer einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung, lauten die Zahlungsmodalitäten wie folgt:

  •   50% bei Unterzeichnung des Vertrages   
  •   50% 10 Tage vor dem Datum des Abfeuern / Feuerwerkes   
  •   nur die unmittelbare Bezahlung des Vorschusses gewährleistet die Reservierung des ausgesuchten Termins  
  •   Saldo am Tag der Durchführung   
  •   Die am/ bis zum Zahlungsdatum unbezahlten Rechnungen werden amtshalber um 1,5% pro Monat Verspätung erhöht, ohne Erinnerung oder Mahnung.    

 9. Witterungsverhältnisse stellen kein Hindernis für das Abschießen von Feuerwerken dar. Dennoch müssen die Effekte, die der Feuchtigkeit ausgesetzt sind, in der Regel vernichtet werden, da deren Trocknung unmöglich ist. Verschiedene Fälle können eintreten. Der Kunde bittet Starfire um Stornierung oder Aufschub:

  •   a) mehr als 14 Tage vor dem Datum, das im Vertrag vorgesehen ist   
  •   b) spätestens am Tag vor dem im Vertrag vorgesehenem Datum   
  •   c) am gleichen Tag, an dem die Leistung oder die Montage /das Aufbauen erfolgt, bevor die Techniker das Lager verlassen haben   
  •   d) am gleichen Tag, bevor das Material vor Ort aufgebaut wird   
  •   e) am gleichen Tag, nachdem das Material montiert /aufgebaut wurde    

 Kein einziger Fall wird als höhere Gewalt angesehen. Falls der Kunde beschließt, den Vertrag nicht weiter auszuüben, muss der Kunde an Starfire eine Entschädigung zahlen, entsprechend eines %- Satz des Gesamtbetrages, zzgl. 19% MwSt., und festgesetzt wie folgt: Stornierung oder Aufschub zu einem späteren Datum im Fall:

  •   a) 15% ab einem Mindestbetrag von 2000 Euro, zzgl. 19% Mwst.   
  •   b) 25% „   
  •   c) 35% „   
  •   d) 55% „   
  •   e) 65% „    

 Diese Entschädigungen sind bezahlbar wie eine normale Rechnung. Die Leistungen werden nur als aufgeschoben angesehen nach Unterzeichnung eines neuen Vertrages binnen von 10 Tagen nach der Bitte um Aufschub.

10. Falls die bestellten Leistungen nicht im Voraus storniert oder zeitlich verschoben werden wie unter Punkt 7 festgelegt, jedoch nicht ausgeführt werden können durch den Fehler oder die Nachlässigkeit des Kunden oder seiner Arbeit (Unzugänglichkeit oder Überbesetzung des Ortes der Leistungen, irgendeine Gefahr,...) muss der vereinbarte Preis als Entschädigung bezahlt werden.

11. Wenn nicht anderslautend schriftlich vereinbart beantragt der Kunde die Anwesenheit der Feuerwehr.

12. Der Kunde muss über eine ausreichend große freie Fläche verfügen, um das Feuerwerk mit größtmöglicher Sicherheit ablaufen zu lassen. Sollte der Abbrennplatz im Besitz Dritter sein, so muss der Kunde Starfire vor Beginn des Aufbaus eine entsprechende Genehmigung des Eigentümers schriftlich vorlegen. Der Kunde ist verpflichtet, die Anweisungen unserer Techniker und der kommunalen Behörden zu befolgen. Der Auftraggeber oder seine Subunternehmer und Mitarbeiter sind den Mitarbeitern oder Subunternehmern von Starfire gegenüber nicht weisungsbefugt. Entscheidungen über Art und Mengen der verwendeten Explosivstoffe, sowie über vorbeugende Brandschutzmaßnahmen und Sicherheitsabstände trifft ausschließlich der verantwortliche Projektleiter von Starfire. Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Mitarbeiter und Subunternehmer. Starfire ist zum Augenblick der Montage / des Aufbaus berechtigt, den durch den Kunden zur Verfügung gestellten Ort aus Sicherheitsgründen zu verweigern. Falls der Kunde dann einen anderen Ort vorschlagen kann, der den geforderten Sicherheitsansprüchen nicht Folge leisten kann, kann das Feuerwerk nicht abgeschossen werden und der Kunde muss den bei der Bestellung vereinbarten Betrag vollkommen bezahlen.

13. Starfire behält sich das Recht vor, das Feuerwerk nicht abzuschießen oder zu unterbrechen wegen extremer Witterungsverhältnisse, die ein Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit und / oder die Techniker darstellen. In diesem Fall werden die Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt, die durch das Personal entstehen, ebenso die Kosten für nicht wiederverwendbares oder gebrauchtes Material, das in Folge der Demontage oder der Witterungsverhältnisse beschädigt wurde.

14. Der Kunde sorgt für eine Mannschaft von Sicherheitsleuten oder die Anwesenheit von Ordnungsdiensten, die darüber wachen, dass das Publikum oder Unbefugte das Abschussgelände nicht betreten und dies ab Ankunft unserer Techniker bis nach dem Abräumen des Abschussgeländes. Falls das Abschussgelände an einem öffentlichen Weg oder Platz gelegen ist, muss der Kunde dafür sorgen, das es die ganze Zeitlang über verkehrsfrei ist.

15. Der Kunde muss am Tag des Feuerwerkes für eine Bauzaungitter oder Flatterbandabsperrung in einem Umkreis von (je nach Größe des abzuschießenden Kalibers) 75m bis zu 300m! des Feuerwerkabschussortes sorgen, so dass die Öffentlichkeit und Unbefugte sich diesem Ort nicht nähern und ihn nicht betreten können. Der Kunde muss, falls erforderlich, bei den zuständigen Behörden einen Antrag für ein Parkverbot im Umkreis von 200 m des Feuerwerkabschussortes stellen. Starfire ist nicht haftbar für Unfälle oder Schäden, die in diesem Umkreis an Personen oder Fahrzeugen zustande kommen könnten.

16. Durch die Unterzeichnung des Vertrages versichert also der Kunde, dass sich in diesem Umkreis kein einziges Gebäude, Material, Raum /Platz befindet, was direkt beschädigt werden kann oder eine Gefahr beinhaltet, die vorhersehbar ist durch die typischen Auswirkungen des Feuerwerkmateriales oder durch den normalen Niederschlag von Feuerwerkskörperresten ( Holz, Plastik, Alu, Karton, kleinerer Abbrandreste). Falls das Vorhandensein solcher Objekte, Stoffe oder Gebäude festgestellt wird, muss der Kunde auf jeden Fall eine Liste der Orte, die ein mögliches Sicherheitsrisiko bergen an die Feuerwehr übergeben und zwar mit dem Auftrag, diese nach dem Abschuss des Feuerwerks zu kontrollieren.

17. Unsere Haftbarkeit ist begrenzt auf die Tätigkeit unseres Personales und für evtl. unmittelbare Schäden innerhalb des ausgewiesenen Sicherheitsbereiches. Starfire haftet mit einer Gewerbehaftpflichtversicherung, mit einer Summe von bis zu 1.500.000,00 € bei Personenschäden und mit ca. 500.000,00 € bei Sach-, Folge- und Umweltschäden, je Schadensfall. Der Kunde verpflichtet sich noch zusätzlich, wegen der gestellten Lieferung, Personen und Güter vor jeder Brand-, Schaden-, Verlust- oder sonstiger Gefahr zu schützen. Er ist haftbar für den Schaden, der durch mutwilliges Handeln, oder einige unvorhersehbaren Ursachen, am Material von Starfire verursacht wird, und das von dem Tag an, an dem das Material montiert wurde bis zum Tag nach Ende der Feierlichkeiten. Der Betrag des Schadens und der Wiederinstandsetzung wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

18. Jede Meldung / Angabe von Schäden muss spätestens bei der Demontage vom Material, im Beisein von Zeugen des Unfalles erfolgen. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für Klagen/ Beschwerden.

19. Die Demontage / der Abbau und das Aufladen der Feuerwerksteile nach dem Abschießen erfolgt durch unsere Techniker. Das Aufräumen des Abfalls sowie die Reinigung des Abschussplatzes gehen zu Lasten des Kunden, falls nicht anders vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, dies unverzüglich nach Beendigung des Feuerwerkes zu tun.

20. Durch den Vertrag zur Durchführung eines Feuerwerkes, bestätigt der Unterzeichnende, von den Allgemeinen Bedingungen Kenntnis genommen zu Haben und erklärt sich damit einverstanden

21. Bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand in jedem Fall Ebersberg.